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Welche neuen Regelungen zur "Ersten Hilfe im Betrieb" gibt es?
Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) ist die Basisschrift des neu gestalteten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks, in der auch die Regelungen zur „Ersten Hilfe“ enthalten sind. Sie richtet sich an alle Unternehmer und Versicherte der gewerblichen Berufsgenossenschaften und hat damit Bedeutung für mehr als drei Millionen Unternehmen mit über 43 Millionen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Aufnahme der Ersten Hilfe in die neue BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) musste der Fachausschuss „Erste Hilfe“ eine komplette Neuordnung aller zugehörigen Regeln und Informationen vornehmen. Des Weiteren mussten im Hinblick auf die Öffnung des Marktes für neue Anbieter von Erste-Hilfe- Schulungen völlig neue Regelungen erarbeitet werden. Bild 1 zeigt die neue Struktur der berufsgenossenschaftlichen Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb. Die Inhalte der bisherigen BG-Vorschrift „Erste Hilfe“ (BGV A5) wurden ohne substanziellen Verlust, sachlogisch geordnet als verbindliche Vorschrift in die BGVorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) aufgenommen. Unterhalb der neuen BGV A1 wird es die BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) geben, in der die in der BGV A1 enthaltenen Grundpflichten konkretisiert werden. Während in der Berufsgenossenschaftlichen Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) die Organisation zur Ersten Hilfe im Betrieb näher bestimmt ist, werden in den Berufsgenossenschaftlichen Informationen „Aushang zur Ersten Hilfe“ (BGI 510-1), „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503), „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI 829) lebensrettende Sofortmaßnahmen und weitere Erste- Hilfe-Maßnahmen in unterschiedlicher Ausprägung vermittelt. Schließlich werden in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (BGG 948) und „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ (BGG 949) die Regelungen näher erläutert, die in den Anforderungskriterien der BGV A1 genannt sind und von den ausbildenden Stellen für Ersthelfer und Betriebssanitäter zu erfüllen sind.
BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) – Abschnitt „Erste Hilfe“
Die Regelungen zur Ersten Hilfe, die bisher in 22 Paragraphen formuliert waren, sind nunmehr auf fünf Paragraphen komprimiert und im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels der neuen BGV A1 zusammengefasst.
Die Regelungen gliedern sich wie folgt:
- * Allgemeine Pflichten des Unternehmers,
- * Einrichtungen und Sachmittel,
- * Zahl und Ausbildung der Ersthelfer,
- * Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter,
- * Unterstützungspflichten der Versicherten.
In der neuen BGV A1 wurde eine wesentliche Änderung bei den Regelungen zur Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe vollzogen. Bisher lag die Ausbildung in den Händen der Hilfsorganisationen und einiger Großunternehmen, die in Eigenregie Ersthelfer als anerkannte Stelle ausgebildet haben. Die Berufsgenossenschaften haben die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung im Betrieb nun so geregelt, dass ein freier Wettbewerbsund Dienstleistungsverkehr möglich ist. Deshalb wurde im § 26 Abs. 2 der BGV A1 geregelt, dass die Erste- Hilfe-Aus- und Fortbildung nur durch eine von der Berufsgenossenschaft „ermächtigte“ Stelle durchgeführt werden darf. Zukünftig ist es zum Beispiel auch für Rettungsschulen, private Rettungsdienste und sonstige private Anbieter möglich, berufsgenossenschaftlich anerkannt im Bereich der betrieblichen Erste-Hilfe- Aus- und Fortbildung tätig zu werden. Um die Qualität und Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, müssen die ausbildenden Stellen bestimmte Anforderungskriterien erfüllen. Diese sind in Anlage 3 der BGV A1 aufgeführt.
Anforderungskriterien:
- * personelle Voraussetzungen (z. B. verantwortlicher Arzt, geeignete Lehrkräfte),
- * sachliche Voraussetzungen (z. B. Lehrgangsräume, Unterrichtsmittel),
- * organisatorische Voraussetzungen (z.B. Lehrpläne, Teilnehmerunterlagen).
Die Institutionen, die Erste-Hilfe-Ausbildungen durchführen möchten, haben den Antrag auf Ermächtigung bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zu stellen. Diese Berufsgenossenschaft wird von allen anderen Berufsgenossenschaften mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Die Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas- Industrie prüft die Antragsteller hinsichtlich ihrer personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und beurteilt den Lehrbetrieb vor Ort. Bei positivem Prüfergebnis und nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, in welcher auch die einheitlich festgelegten Lehrgangsgebühren verankert sind, wird den Antragstellern die Ermächtigung erteilt. Analog der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern ist auch die Aus- und Fortbildung der Betriebssanitäter zukünftig so geregelt, dass diese mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern werden von den BGen nicht getragen. Im Gegensatz dazu werden die Lehrgangsgebühren bei den Ersthelfer-Aus- und Fortbildungen wie bisher schon von den BGen übernommen.
BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) – Abschnitt Erste Hilfe
Die BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) erläutert und konkretisiert die Schutzziele der BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Dementsprechend ist sie ebenso übergreifend, wie die ihr zu Grunde liegende Basisvorschrift. Hinsichtlich ihrer Auswirkungen wird die BG-Regel dem Unternehmer eine Hilfestellung geben, seine ihm auf Grund der BGV A1 und des damit verknüpften sonstigen Arbeitsschutzrechtes obliegenden Pflichten umzusetzen.
Auch in der BGR A1 wird in einem gesonderten Abschnitt die Erste Hilfe hinsichtlich der Grundpflichten des Unternehmers und der Versicherten näher bestimmt. In diesem Abschnitt werden auch die bisherigen Durchführungsanweisungen, sowie die BG-Informationen für Erste-Hilfe-Material (BGI 512), für Sanitätsräume in Betrieben (BGI 662) und für den Einsatz von Betriebssanitätern (BGI 694) integriert. Die BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) wird gemeinschaftlich von dem Fachausschuss „Organisation des Arbeitsschutzes“ (FA ORG), dem Fachausschuss „Erste Hilfe“ (FA EH) sowie dem Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstung“ (FA PSA) in ihrer jeweiligen Zuständigkeit erarbeitet. Die BGR A1 wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2004 veröffentlicht.
BG-Informationen zur Ersten Hilfe
Zentrales Thema der Erste-Hilfe-Informationen „Aushang zur Ersten Hilfe“ (BGI 510-1), „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503), „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI 829) sind die lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die erweiterten Erste-Hilfe-Maßnahmen, die in unterschiedlicher Ausführlichkeit vermittelt werden. Dabei wurden bereits die aktuellen Empfehlungen des „Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung“ der Bundesärztekammer berücksichtigt. Auffälligste Änderung ist, dass bei fehlenden Lebenszeichen ohne Pulskontrolle unverzüglich die Herz-Lungen- Wiederbelebung durchzuführen ist. Der völlig neu gestaltete Berufsgenossenschaftliche Aushang „Erste Hilfe“ (BGI 510-1) fasst kurz und prägnant als Plakat die „Lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ in Bildern zusammen und ermöglicht die vorgeschriebenen betriebsspezifischen Angaben wie zum Beispiel Erste-Hilfe-Einrichtungen und Ersthelfer etc. aktuell anzugeben und einzutragen. Die BG-Information „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503) erläutert auch in neuer Gestalt mit zusätzlichem Text in Heftform die bildlichen Darstellungen des Plakates und gibt in 14 Abschnitten weitergehende Informationen zu Maßnahmen der Ersten Hilfe. Diese neue Broschüre „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503) ist nicht mehr wie bisher in Bild und Wort identisch mit dem Aushang, sondern unterscheidet sich deutlich durch mehr textliche Erläuterungen. Ausgehend von den lebensbedrohenden Zuständen mit Atemnot, Kreislaufstillstand und Schock werden in kurzer und übersichtlicher Form die wichtigsten Hinweise für „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ gegeben. Nacheinander folgen die Anleitungen für verschiedene andere Notfallsituationen mit den Abschnitten Blutungen, Schock, Knochenbrüche und Gelenkverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen, Vergiftungen und Unfällen durch elektrischen Strom. Die bisherige „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (ZH 1/143 bzw. BGI 510), die in vielen Kfz- und Betriebsverbandkästen enthalten ist, wurde durch diese neue „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503) ersetzt. Wesentlich ausführlicher werden in der neu erschienenen BG-Information „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI 829) auf 144 Seiten in Taschenbuchformat die Maßnahmen der Ersten Hilfe vermittelt. Das Handbuch gliedert sich in 9 Kapitel, in denen die Notfälle, Verletzungen durch mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen bis hin zu Unfällen durch elektrischen Strom, sowie akute Erkrankungen und die entsprechenden Maßnahmen zusammengefasst sind. Entsprechend der Anlage 3 zur BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) ist jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme in Erster Hilfe eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BGInformation „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI 829) entspricht. Damit ist das Handbuch ein wesentlicher Bestandteil und eine Voraussetzung zur Sicherung der Qualität bei der Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe. Dieses neu erstellte „Handbuch zur Ersten Hilfe“ soll zur Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung motivieren. Denen, die bereits Erste Hilfe gelernt haben, ist dieses Handbuch ein wertvolles Nachschlagewerk, damit die Kenntnisse erhalten bleiben, gefestigt und vertieft werden können. Neben den oben genannten zentralen BG-Informationen sind noch das so genannte „Verbandbuch“ (BGI 511) und die umfangreiche Informationsschrift „Erste Hilfe im Betrieb“ (BGI 509) zu nennen. Das „Verbandbuch“ stellt eine der nicht festgelegten Möglichkeiten zur pflichtgemäßen Aufzeichnung aller Erste-Hilfe- Leistungen im Betrieb dar, wie sie in der BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) vorgeschrieben ist. Die ausführliche BG-Information „Erste Hilfe im Betrieb“ (BGI 509) beantwortet vor allem durch die BGVorschrift aufgeworfene Fragen, wobei sie andere wichtige Vorschriften – wie zum Beispiel Rettungsdienstgesetze der Länder etc. – mit berücksichtigt.
BG-Grundsätze zur Ersten Hilfe
In diesen „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen“ (BGG 948) werden die in der Anlage 3 zur neuen BGV A1 allgemeinen beschriebenen „Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ präzisiert und detailliert festgelegt. Darin sind u. a. die Lernziele und Inhalte der Erste- Hilfe-Aus- und Fortbildung und die Anforderungen an die Lehrkräfte und deren Ausbildung enthalten. Für den Bereich der Betriebssanitäter sind in dem BGGrundsatz „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ (BGG 949) analog die Voraussetzungen präzisiert.
Zusammenfassung
Mit der Integration der Ersten Hilfe in die umfassende Basisvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) konnten die verbindlichen Regelungen zur Ersten Hilfe deutlich verschlankt werden. Die nachfolgenden BG-Regeln und -Informationen sind klar strukturiert und präsentieren sich ausgesprochen anwenderfreundlich. Des Weiteren wurden mit den BG-Grundsätzen Regelungen zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung geschaffen, die sowohl die Ausbildungqualität sichern als auch einen freien Wettbewerb für ausbildende Institutionen ermöglichen.




